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Leistungen beantragen

Pflegegeldleistungen beantragen

24.04.2019

Pflegegeld beantragen

Wenn Sie sich dafür entschieden haben einen Angehörigen oder Freund selbst zu pflegen, dann werden Sie sich spätestens jetzt mit dem Thema Pflegegeld ausführlich beschäftigen müssen und wollen.

Pflegegeld kann dann beantragt werden, wenn pflegebedürftige Menschen im häuslichen Umfeld betreut werden. Gesetzliche Grundlage für das Pflegegeld als Unterstützungsleistung ist § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Die Voraussetzungen für die Beantragung von Pflegegeld sind:

  • Pflegegrad besteht (es muss sich dabei mindestens um Pflegegrad 2 handeln)
  • Die Pflege wird (hauptsächlich) durch eine nicht professionelle Pflegeperson durchgeführt
  • Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt, also nicht in einer stationären Einrichtung oder einem Pflegeheim

Gut zu wissen

Der Pflegegrad wird mittels eines Gutachtens durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt. Dieser wird dann bei der Bemessung des Pflegegeldes zugrunde gelegt. Wenn Sie die Einstufung durch den MDK für falsch halten, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad. Mit folgenden Beträgen können Sie bei entsprechender Pflegestufe rechnen:

Leistungen der Pflegeversicherung Pdf

Das Pflegegeld muss von der zu pflegenden Person selbst bei ihrer Krankenkasse beantragt werden. Falls sich der Gepflegte nicht mehr selbst um den Antrag kümmern kann, können Sie sich als Pflegender für die Antragsstellung vom Ihrem Angehörigen Bevollmächtigen lassen. Es reicht aus, wenn Sie sich telefonisch oder mit einem formlosen Brief an die Pflegekasse wenden. Alle Pflegekassen haben ein Formular, dass sie Ihnen zukommen lassen werden und dass dann ausgefüllt werden muss.

Tipp

Wenn Sie denken einen Anspruch auf Pflegegeld zu haben, warten Sie mit dem Antrag nicht zu lange. Das Pflegegeld wird nicht rückwirkend ausbezahlt und damit pflegen Sie möglicherweise die erste Zeit ohne Unterstützung zu erhalten.

Wer erhält die Unterstützung?

Die Unterstützung in Form des Pflegegeldes erhält der Gepflegte selbst auf sein Konto, sobald der Antrag bewilligt ist. Er ist frei darin, diese Leistung an Sie weiter zu geben, wenn Sie für seine Pflege zuständig sind.

Tipp

Das Pflegegeld wird weiterbezahlt, wenn sich der Gepflegte in einem Zeitraum bis zu vier Wochen in einem Krankenhaus oder einer Reha Klinik befindet. Dauert der stationäre Aufenthalt länger, ruht der Anspruch bis sich der Pflegebedürftige wieder in seinem häuslichen Umfeld befindet.

Pflegesachleistungen

Der Begriff der Pflegesachleistung ist etwas missverständlich. Es handelt sich nicht um „Sachen“, sondern um Dienstleistungen, die im Rahmen der häuslichen Pflege von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Geregelt sind die Pflegesachleistungen in § 36 SGB XI. Hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen Pflegegrad zugesprochen bekommen, besteht ein Anspruch auf Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Dafür übernimmt die Pflegekasse (Krankenkasse) einen bestimmten Betrag, der abhängig vom Pflegegrad des Betroffenen ist. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Krankenkasse und dem Pflegedienst.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegesachleistungen sind:

  • Der Betroffene wird von Ihnen im häuslichen Umfeld, oder vorübergehend in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gepflegt
  • Es liegt mindestens ein Pflegegrad 2 vor
  • Die Pflegesachleistung wird von einem, von der Krankenkasse anerkannten Unternehmen durchgeführt

Arten der Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen können folgende sein:

  • Hilfe beim Waschen, An- und Ausziehen
  • Hilfe beim Essen
  • Hilfe bei Haushaltsarbeiten (putzen, waschen, bügeln)
  • Hilfe beim Einkaufen
  • Besorgung von Medikamenten
  • Überwachung der Medikamenteneinnahme

 

Welcher Betrag genau von der Krankenkasse übernommen wird, hängt vom Pflegegrad ab:

Pflegesachleistungen Pdf

Wenn die Leistungen des Pflegedienstes den Übernahmerahmen der Krankenkasse überschreiten, muss der Pflegebedürftige den Rest aus der eigenen Tasche bezahlen.

Beantragung

Beantragen müssen Sie die Pflegesachleistungen bereits beim Antrag zu den Pflegeleistungen. Das heißt die Krankenkasse möchte wissen, welchen Teil der häuslichen Pflege Sie selbst übernehmen und welche Leistungen Sie dazukaufen möchten. Sie können also von vornherein sogenannte Kombinationsleistungen beantragen, indem Sie angeben, welchen Teil der Pflege Sie in Eigenregie übernehmen und was durch einen Pflegedienst gemacht werden soll. Wichtig ist nur, dass Sie den Betrag der Pflegesachleistungen nicht ganz ausschöpfen, dann können Sie darüber hinaus auch noch Pflegegeld beantragen. An die Verteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind Sie dann sechs Monate gebunden, danach können Sie neu kombinieren.

Verhinderungspflege

Und wer kümmert sich um Ihren Angehörigen, wenn Sie mal krank werden? Die Verhinderungspflege bietet für pflegende Angehörige die Möglichkeit sich einmal eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. Die Verhinderungspflege ist kurzfristig möglich, sie kann stundenweise oder für längere Zeit am Stück in Anspruch genommen werden, aber maximal sechs Wochen Jahr.

Voraussetzungen

Unter welchen Voraussetzungen können Sie für Ihren Angehörigen Verhinderungspflege beantragen:

  • Es besteht ein anerkannter Pflegegrad von mindestens 2
  • Sie haben Ihren Angehörigen mindestens sechs Monate im häuslichen Umfeld gepflegt

Leistungen

Von der Pflegekasse werden alle Leistungen bezahlt, die sonst von Ihnen als Angehörigen ausgeführt wurden. Die Höhe der Kosten beträgt maximal 1612 EUR.

Wenn Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten, stellen Sie bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen einen „Antrag auf Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson“. Bei Krankheit, oder einem sonstigen spontanen Ausfall, können Sie den Antrag auch im Nachhinein stellen.

Kurzzeitpflege

Wenn Sie Ihren Angehörigen vorübergehend – aus welchen Gründen auch immer – nicht Zuhause pflegen können, können Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege stellen.

Die Kurzzeitpflege ist auf die Dauer von maximal 56 Tagen im Jahr beschränkt. In diesem Zeitraum übernehmen die Pflegekassen die Kosten für eine stationäre Unterbringung bis zu 1612 EUR. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege findet die Kurzzeitpflege immer in einer Pflegeeinrichtung statt.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Wenn Sie Ihr Jahresbuget an Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen haben, können Sie die verbleibende Zeit auf die Kurzzeitpflege umlagern.

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